Ausschaffungshaft | Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 14. April 2023 Referenz SK2 23 23 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 22.03.2023, mitgeteilt am 22.03.2023 (Proz. Nr. 645-2023-30) Mitteilung
17. April 2023
2 / 5 In Erwägung, – dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 22. März 2023 die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ge- genüber A._____ bis zum 18. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig beurteilte und schützte, – dass A._____ den ihm am 22. März 2023 ausgehändigten schriftlichen Ent- scheid am 28. März 2023 an das Zwangsmassnahmengericht retournierte, nachdem er den Text des Entscheides mit Ausnahme von Seite 5 durchgestri- chen und mit Bemerkungen versehen hatte, – dass das Zwangsmassnahmengericht den retournierten Entscheid am 30. März 2023 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete mit dem Hin- weis, dass es sich dabei möglicherweise um eine Beschwerde handle für de- ren Bearbeitung das Kantonsgericht zuständig sei, – dass den von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im schriftlichen Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts angebrachten Bemerkungen sinn- gemäss ergeht, dass dieser mit dem Inhalt des Entscheids nicht einverstan- den ist und sich dagegen beschweren will, – dass die Eingabe indessen weder Begründung noch Unterschrift enthält, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht mit Verfügung vom 3. April 2023 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO aufforderte, seine Eingabe innert fünf Tagen rechtsgenügend im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde, – dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023 eine Ergänzung seiner Be- schwerde einreichte, – dass gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylge- setzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beim Kantonsge- richt Beschwerde geführt werden kann, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten, – dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO),
3 / 5 – dass bei der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punk- te des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass es an der genügenden Begründung mangelt, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, sich aber auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Be- schwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid sei- ner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3), – dass das Zwangsmassnahmengericht den angefochtenen Entscheid im We- sentlichen damit begründete, gegen den Beschwerdeführer sei mit rechtskräf- tigem Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 30. März 2021 ein Landesver- weis von 10 Jahren ausgesprochen worden, – dass der Beschwerdeführer dessen ungeachtet die Rückkehr in sein Heimat- land verweigere, – dass er den gegen ihn ausgesprochenen Landesverweis nicht anerkenne und erklärt habe, die Schweiz auf keinen Fall freiwillig zu verlassen, – dass somit davon auszugehen sei, dass der Inhaftierte nicht freiwillig ausreise und sich diesbezüglich jeglicher behördlichen Anordnung weiterhin widerset- ze, – dass somit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt sei, – dass sich der Beschwerdeführer weder in seinen Bemerkungen, welche er auf dem angefochtenen Entscheid angebracht hatte noch in der nachgereichten Eingabe vom 11. April 2023 mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmen- gerichts auseinandersetzt, – dass er sich vielmehr ─ soweit die Eingabe überhaupt verständlich ist ─ mit pauschalen Behauptungen, der Entscheid sei "illegal", begnügt,
4 / 5 – dass diese Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in keiner Weise zu genügen vermögen, – dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese ab- zuweisen wäre, – dass sich nämlich aufgrund einer Prüfung der eingeholten Akten und der massgebenden Rechtsgrundlagen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der angefochtene Entscheid nicht rechtmässig sein sollte, – dass die Voraussetzungen für die angeordnete Ausschaffungshaft offensicht- lich gegeben sind, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 200.00 festgesetzt wird, – dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt hat, – dass ein solches ohnehin abzuweisen wäre, weil die Beschwerde mangels hinreichender Begründung als aussichtslos angesehen werden muss, – dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: